E. Das Rote Kreuz/der Rote Halbmond
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Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds und seine Verwendung sind, aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung, streng reglementiert (Art. 38-45 GA I; 41-45 GA II). Mit dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen anerkannt.
Erst durch die Verwendung eines Schutzzeichens werden Sanitätseinheiten, -personal und -transporte vor Angriffen geschützt.
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds darf zu Schutzzwecken nur von den Sanitätsdiensten und dem Seelsorgepersonal der Streitkräfte, durch als solche anerkannte Zivilkrankenhäuser und zivile Sanitätseinheiten sowie durch Personal und auf Material Nationaler Gesellschaften und anderer anerkannter freiwilliger Hilfsgesellschaften zu Sanitätszwecken im Falle bewaffneter Konflikte angewendet werden.
Zu Kennzeichnungszwecken können diese Symbole – in kleinerer Form – durch alle Komponenten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verwendet werden, in Friedenszeiten mit Zustimmung der Nationalen Gesellschaften und in Übereinstimmung mit nationalem Recht auch durch Ambulanzen und unentgeltliche Hilfsposten von Dritten (Art. 44 GA I; Art. 44 GA II).
Das Rote Kreuz bzw. der Rote Halbmond sind in den Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokollen geschützt. (Art. 53 GA I; Art. 45 GA II; Art. 38 ZP I; Art. 12 ZP II) Eine Verwendung ist ausschließlich zur Kennzeichnung der o.g. medizinischen oder anderen humanitären Dienste und Einrichtungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung von Kampfhandlungen genutzt werden, zulässig.
In Deutschland ist der Missbrauch der Schutzzeichen mit Strafe bedroht (gemäß § 125 Ordnungswidrigkeitengesetz).
2. Das Rote Kreuz als Schutzzeichen
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds und seine Verwendung sind, aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung, streng reglementiert (Art. 38-45 GA I; 41-45 GA II). Mit dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen anerkannt.
Erst durch die Verwendung eines Schutzzeichens werden Sanitätseinheiten, -personal und -transporte vor Angriffen geschützt.
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds darf zu Schutzzwecken nur von den Sanitätsdiensten und dem Seelsorgepersonal der Streitkräfte, durch als solche anerkannte Zivilkrankenhäuser und zivile Sanitätseinheiten sowie durch Personal und auf Material Nationaler Gesellschaften und anderer anerkannter freiwilliger Hilfsgesellschaften zu Sanitätszwecken im Falle bewaffneter Konflikte angewendet werden.
Zu Kennzeichnungszwecken können diese Symbole – in kleinerer Form – durch alle Komponenten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verwendet werden, in Friedenszeiten mit Zustimmung der Nationalen Gesellschaften und in Übereinstimmung mit nationalem Recht auch durch Ambulanzen und unentgeltliche Hilfsposten von Dritten (Art. 44 GA I; Art. 44 GA II).
Das Rote Kreuz bzw. der Rote Halbmond sind in den Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokollen geschützt. (Art. 53 GA I; Art. 45 GA II; Art. 38 ZP I; Art. 12 ZP II) Eine Verwendung ist ausschließlich zur Kennzeichnung der o.g. medizinischen oder anderen humanitären Dienste und Einrichtungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung von Kampfhandlungen genutzt werden, zulässig.
In Deutschland ist der Missbrauch der Schutzzeichen mit Strafe bedroht (gemäß § 125 Ordnungswidrigkeitengesetz).