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Kleidershop Kleiderfunk

Ansprechpartner

Frau
Kornelia Bennack
Leitung Kleiderfunk

Tel: 04221 98 42 609

Düsternortstraße 228
27755 Delmenhorst

Der DRK-Kleidershop "Kleiderfunk" bietet bedürftigen Menschen die Möglichkeit, getragene Kleidung, Schuhe, sowie andere Textilien in gutem Zustand und Haushaltsartikel gegen eine kleine Gebühr zu erhalten. Die Spenden stammen zum Großteil aus der öffentlichen Altkleidersammlung unseres Kreisverbandes, hin und wieder erhalten wir auch Überproduktionen oder fehlerhafte Ware aus der Industrie.

Öffnungszeiten

Montag 09:30-15:30 Uhr
Mittwoch 09:30-15:30 Uhr
Freitag 09:30-15:30 Uhr

Adresse: Düsternortstraße 228 (Ecke Brendelweg)
                27755 Delmenhorst

Was kann ich spenden?

Bitte spenden Sie Artikel aus der untenstehenden Auflistung nur in gutem und brauchbarem Zustand. Beachten Sie bitte, das defekte oder stark verdreckte Kleidung weiterhin über den Restmüll entsorgt werden muss. Das Spenden von Elektro- und Akkugeräten ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Abgabe von Spenden nur zu den Öffnungszeiten möglich ist. Das Abstellen von Säcken & Kartons vor dem Gebäude ist verboten! Durch die Witterung werden die Spenden dadurch meist unbrauchbar. Das Abstellen von Haus- und Sperrmüll ist untersagt, der Bereich vor dem Gebäude wird daher videoüberacht und illegale Entsorgung umgehend dem Ordnungsamt gemeldet.

Welche Artikel werden angeboten?

  • Jacken und Mäntel
  • Kleider, Hosen, Pullover und Shirts
  • Schuhe & Stiefel
  • Wäsche, Bettzeug, Decken
  • Accessoires
  • Geschirr
  • kleine Haushalstartikel
  • Kinderspielzeug
  • Dekoartikel

    Alle Artikel werden zunächst durch das Team des Kleiderfunks auf Brauchbarkeit überprüft und sortiert, sodass wir nur gut erhaltene Ware anbieten. Je nach Jahreszeit wird das Sortiment bedarfsgerecht angepasst.

Wer kann das Angebot nutzen?

  • Menschen, die Sozialhilfe beziehen
  • Nichtsesshafte
  • Geflüchtete
  • Menschen in akuten Notlagen

Bitte beachten Sie, dass die Bedürftigkeit (z. B. durch Leistungsbescheid der Sozialhilfe) entsprechend nachgewiesen werden muss.