§ 1 und § 2 der Satzung des DRK
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Satzung
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Delmenhorst e.V.
In Anlehnung der vom Präsidium am 14.12.2009 und Präsidialrat am 11.02.2010 beschlossenen Fassung mit Änderungen auf Grund der Beschlussfassung des Präsidialrates zur Krisenmanagementvorschrift des Deutschen Roten Kreuzes vom 16.02.2011
Präambel
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 8 Territorialitätsprinzip
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ortsvereine
§ 13 Satzung der Ortsvereine
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 18 Organe
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
§ 22 Präsidium
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 24 Aufgaben des Präsidiums
§ 25 Der Präsident
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
§ 27 Kreisgeschäftsführer
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
§ 30 Der Konventionsbeauftragte
§ 31 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 33 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
§ 35 Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 38 Schiedsgericht
Achter Abschnitt:
Inkrafttreten
§ 39 Auflösung
§ 40 Teilunwirksamkeit
§ 41 Inkrafttreten
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre hu-manitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner sat-zungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völker-recht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
Vorbemerkung:
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität
Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisver-band Delmenhorst e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. Der Kreisverband Delmenhorst ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Delmenhorst.
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes Delmenhorst und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.
§ 2 - Aufgaben
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
- Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
- Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
- Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
- Suchdienst und Familienzusammenführung,
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserret-tung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht so-wie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
- die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
- die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
- die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Delmenhorst Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind:
- die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1),
- die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),
- sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und
- Ehrenmitglieder (§ 14).
(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, sowie die Satzung des Landesverbandes in der Fassung vom 21.4.2010 mit redaktionellen Anpassungen vom 28.6.2014, geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V., neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.2014, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitglied-schaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.
(6) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedür-fen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaf-ten, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
- die Bereitschaften,
- die Bergwacht,
- das Jugendrotkreuz
- die Wasserwacht,
- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Präsidiumsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
(5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
- für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rot-halbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
- für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutsch-land und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
- für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundes-ebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisatio-nen mit nationalem Bezug;
- für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
- für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestat-tung seiner Verwendung;
- für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauf-tragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Oldenburg e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Oldenburg e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
- für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaf-ten vom Deutschen Roten Kreuz e. V.
- für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen
- für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung
(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.
(4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
(5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.
Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
- für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
- für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
- für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
(4) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung Landesverbandes.
(5) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind be-fugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.
(6) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsi-diums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaf-ten oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
§ 8 Territorialitätsprinzip
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverbandes Delmenhorst e. V. darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
(3) Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 23 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederun-gendes Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
(6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
(1) Die nach § 23 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.
(2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. einen Beschluss gemäß §§ 23, 24 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.
(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. zuzustellen.
(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.
(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(3) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
§ 12 Ortsvereine
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Del-menhorst e. V. ein Ortsverein gegründet werden.
(2) Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag des Präsidiums des Kreisverbandes. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
(3) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
- er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, ins-besondere gegenüber den örtlichen Behörden;
- er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
- er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3);
- er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustim-mung des Präsidiums des Kreisverbandes.
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.
(4) Der Ortsverein hat
- die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 - 21;
- Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
(5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mit-gliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlun-gen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisverbandes. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.
(7) Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.
§ 13 Satzung der Ortsvereine
(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Bundesverband erlassenen Mustersatzung in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.
(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
- Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.
- Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Ver-bindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesver-bandes).
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 1000 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.
d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.
f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen.
(3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand.
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 10 Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederver-sammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Kassierer sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
c) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.
§ 14 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 1 und 3 die Mitgliederversammlung, im Übrigen das Präsidium des Kreisverbandes. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.
(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 – 21.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Tod der natürlichen Person
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
- trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
- ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren er-öffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 18 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. sind:
- die Kreisversammlung,
- das Präsidium.
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
(2) Die Kreisversammlung besteht aus:
- den Delegierten der Ortsvereine,
- den Einzelmitgliedern,
- den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
- den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.
(3) Die Delegierten der Ortsvereine und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins mit einer Frist von einer Woche schriftlich einlädt.
(4) Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins wird aus der Zahl seiner Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder des Kreisverbandes. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht über-schreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.
(5) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(6) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
(2) Die Kreisversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
c) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;
e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Präsidiums;
h) beschließt
aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20 Abs. 7 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsän-derungen,
bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
j) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 1 und 3;
k) beschließt Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplans;
l) genehmigt Ordnungen.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 10 Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(2) Die Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch Anzeige im Delmenhorster Kreisblatt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 22 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter/seinen Stellvertretern,
- dem Schatzmeister,
- dem Kreisverbandsarzt,
- dem Justitiar sowie
- bis zu vier weiteren Personen,
den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich
- dem Vertreter der Bereitschaften,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Vertreter der Sozialarbeit,
- dem Vertreter der Bergwacht und
- dem Vertreter der Wasserwacht.
Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
(3) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.
(4) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Präsidiumssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.
(7) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter/seine Stellvertreter, der Schatzmeister und der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
§ 24 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28.
(2) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.
Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unter-abs. 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.
(3) Es hat folgende weitere Aufgaben:
- Wahl der Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums,
- Prüfung des Jahresabschlusses,
- Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Lan-desverband,
- Erörterung des Wirtschaftsplans,
- Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,
- Bestellung des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31,
- Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2,
- beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
- entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
- entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:
- Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;
- Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer;
- Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5;
- Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers;
- Entlastung des Kreisgeschäftsführers;
- Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisgeschäftsführer;
- Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
- Entgegennahme der in § 28 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Kreisgeschäftsführers;
- Beschlussfassung über Vorlagen des Kreisgeschäftsführers;
- Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.
(5) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. insbesondere folgende Aufgaben:
- Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;
- Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.
(6) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:
- Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen;
- das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen;
- die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnah-mn nach § 36 Abs. 4 a - e; Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro.
- die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
- die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes;
- der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen,
- über die vorherige Zustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Ortsvereine zu entscheiden; ebenso über die vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von 1000 Euro überschreiten, durch die Ortsvereine nach § 13 Abs. 2 c) zu entscheiden.
(7) Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
(8) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 25 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden.
Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.
(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer.
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.
§ 27 Kreisgeschäftsführer
Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein.
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
(1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Präsidiums und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt.
Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
Er untersteht dem Präsidium. Weisungen des Präsidiums sind durch den Vorsitzenden zu erteilen.
Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.
Soweit er den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.
(2) Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.:
- den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über das Präsidium der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
- den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen;
- der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
- die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten;
- an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;
- darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
- die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Landesverband zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Kreisgeschäftsführer hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
- den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
- den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
- die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Präsidiums erlassen wird.
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 31 Der Beauftragte für den Katastrophenschutz
Der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
§ 33 Arbeitskreise
Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.
(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung.
(6) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 3.
(7) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 35 Gemeinnützigkeit
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
(6) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Oldenburg e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e.V.
- seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. verhängt werden.
(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
- Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamt-höhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
- Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
- Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
- Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
- Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V.
Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes.
Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Delmenhorst e. V. zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 38 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
- zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
- zwischen Einzelmitgliedern,
- zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 39 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Oldenburg e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
§ 40 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Delmenhorst e. V.
Die Satzung wurde auf der Kreisversammlung am 11.12.2014 von den Mitgliedern beschlossen.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2014 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Satzung zum Download
- Die vollständige Satzung (PDF 254 KB)
- Schiedsordnung (PDF 21 KB)