B. Schutz der Zivilbevölkerung
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Grausamkeiten jeder Art (Folterung, Verstümmelung, medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung gerechtfertigte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit), die körperliches Leiden oder den Tod der Zivilpersonen zur Folge haben, sind ausdrücklich verboten (Art. 32 GA IV).
Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilpersonen und ihr Eigentum sind ebenfalls untersagt (Art. 33 III GA IV). Ihr Eigentum ist zu respektieren. Aus diesem Grunde sollte es nicht zu Plünderungen kommen (Art. 33 II GA IV).
Die Anwesenheit einer Zivilperson darf nicht dazu benutzt werden, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten; so dürfen sie nicht als "menschliche Schutzschilde" benutzt werden (Art. 28 GA IV; Art. 51 VII ZP I). Sie dürfen auch nicht als Geiseln genommen werden (Art. 34 GA IV).
Den Zivilpersonen in besetzten Gebieten ist es freigestellt das besetzte Gebiet jederzeit zu verlassen (Art. 48 GA IV). Eine Zwangsumsiedlung durch die Besatzungsmacht ist ohne Rücksicht auf deren Beweggründe streng verboten (Art. 49 I GA IV). Allerdings darf die Besatzungsmacht eine Räumung gewisser Gebiet durchführen, wenn die militärische oder die Sicherheitslage dies gebietet (Art. 49 II GA IV). In einem solchen Fall hat die Besatzungsmacht für die Unterbringung, Verpflegung und Sicherheit der Zivilbevölkerung des geräumten Gebietes zu sorgen.
Weiterhin darf die Besatzungsmacht keine Zivilisten ihres eigenen Landes in die besetzten Gebiete verschleppen oder verschicken (Art. 49 VI GA IV).
Bleibt die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet, so ist sie auch weiterhin so geschützt, wie dies auf den vorhergehenden Seiten dargestellt wurde (Art. 47 GA IV). Die feindliche Macht ist dazu verpflichtet, die Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln zu versorgen (Art. 55 I GA IV) und das Gesundheitswesen in diesem Gebiet aufrechtzuerhalten (Art. 56 I GA IV; 14 ZP I).
Der Einsatz von geschützten Personen zu Arbeiten ist genauen Regeln unterworfen. Man kann sie zur Arbeit heranziehen, wenn sie über 18 Jahre alt sind. Jedoch dürfen sie dabei nicht zu Arbeiten gezwungen werden, die im militärischen Zusammenhang stehen (Art. 51 II GA IV).
Nach einer Besetzung gilt das Recht des besetzten Staates grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann jedoch Regeln suspendieren oder neue Bestimmungen schaffen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (Art. 64 GA IV)
Eine Verurteilung kann nur aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgen. (Art. 33 I, 64-77 GA IV; Art. 75 IV ZP I; Art. 6 ZP II)
Zivilpersonen haben jederzeit das Recht sich an die nationale Rotkreuz-/ Rothalbmondgesellschaft oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu wenden. (Art. 30 I GA IV)
Grausamkeiten jeder Art (Folterung, Verstümmelung, medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung gerechtfertigte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit), die körperliches Leiden oder den Tod der Zivilpersonen zur Folge haben, sind ausdrücklich verboten (Art. 32 GA IV).
Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilpersonen und ihr Eigentum sind ebenfalls untersagt (Art. 33 III GA IV). Ihr Eigentum ist zu respektieren. Aus diesem Grunde sollte es nicht zu Plünderungen kommen (Art. 33 II GA IV).
Die Anwesenheit einer Zivilperson darf nicht dazu benutzt werden, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten; so dürfen sie nicht als "menschliche Schutzschilde" benutzt werden (Art. 28 GA IV; Art. 51 VII ZP I). Sie dürfen auch nicht als Geiseln genommen werden (Art. 34 GA IV).
Den Zivilpersonen in besetzten Gebieten ist es freigestellt das besetzte Gebiet jederzeit zu verlassen (Art. 48 GA IV). Eine Zwangsumsiedlung durch die Besatzungsmacht ist ohne Rücksicht auf deren Beweggründe streng verboten (Art. 49 I GA IV). Allerdings darf die Besatzungsmacht eine Räumung gewisser Gebiet durchführen, wenn die militärische oder die Sicherheitslage dies gebietet (Art. 49 II GA IV). In einem solchen Fall hat die Besatzungsmacht für die Unterbringung, Verpflegung und Sicherheit der Zivilbevölkerung des geräumten Gebietes zu sorgen.
Weiterhin darf die Besatzungsmacht keine Zivilisten ihres eigenen Landes in die besetzten Gebiete verschleppen oder verschicken (Art. 49 VI GA IV).
Bleibt die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet, so ist sie auch weiterhin so geschützt, wie dies auf den vorhergehenden Seiten dargestellt wurde (Art. 47 GA IV). Die feindliche Macht ist dazu verpflichtet, die Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln zu versorgen (Art. 55 I GA IV) und das Gesundheitswesen in diesem Gebiet aufrechtzuerhalten (Art. 56 I GA IV; 14 ZP I).
Der Einsatz von geschützten Personen zu Arbeiten ist genauen Regeln unterworfen. Man kann sie zur Arbeit heranziehen, wenn sie über 18 Jahre alt sind. Jedoch dürfen sie dabei nicht zu Arbeiten gezwungen werden, die im militärischen Zusammenhang stehen (Art. 51 II GA IV).
Nach einer Besetzung gilt das Recht des besetzten Staates grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann jedoch Regeln suspendieren oder neue Bestimmungen schaffen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (Art. 64 GA IV)
Eine Verurteilung kann nur aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgen. (Art. 33 I, 64-77 GA IV; Art. 75 IV ZP I; Art. 6 ZP II)
Zivilpersonen haben jederzeit das Recht sich an die nationale Rotkreuz-/ Rothalbmondgesellschaft oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu wenden. (Art. 30 I GA IV)