C. Schutz der verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Soldaten
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Verwundete, kranke oder schiffbrüchige Soldaten sind mit Menschlichkeit zu behandeln. (Art. 12 II GA I; Art. 12 II GA II; Art. 10 II ZP I; Art. 7 I ZP II) Ein Unterschied darf nur im Sinne von leicht oder schwer verletzt/krank bestehen. (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 III GA I/ II; Art. 10 II ZP I; Art. 9 II ZP II)
Geraten sie im Falle eines bewaffneten Konflikts in Feindeshand, werden sie zu Kriegsgefangenen (Art. 14 GA I; Art. 16 GA II).
Vergeltungsmaßnahmen gegen verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten sind untersagt (Art. 46 GA I; Art. 47 GA II).
Nach jedem Kampf sind verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten der eigenen Reihen und der gegnerischen Streitkräfte zu suchen und zu bergen, um eine ihnen zustehende medizinische Versorgung zu ermöglichen. Außerdem wird dadurch verhindert, dass sie Beraubungen und Misshandlungen ausgesetzt werden (I. Genfer Abkommen, Art. 15 I GA I; Art. 18 I GA II; Art. 8 ZP II).
Um entsprechende Maßnahmen ermöglichen zu können, muss entweder eine Feuerpause oder ein Waffenstillstand vereinbart werden, wann immer dies die Umstände gestatten. In dieser Zeit werden die Soldaten geborgen und abtransportiert oder gegen gefangen genommene Verwundete der gegnerischen Seite ausgetauscht (Art. 15 II, III GA I; Art. 18 GA II).
Zivilpersonen dürfen nicht behindert werden, Verwundete und Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen (Art. 18 II GA I; Art. 18 I ZP II) und sie dürfen deshalb auch nicht benachteiligt oder bestraft werden (Art. 18 III GA I; Art. 17 ZP I).
Es ist streng verboten, Gesundheit oder Leben der verwundeten, kranken und/oder schiffbrüchigen Soldaten, die sich in Feindeshand befinden, zu gefährden, insbesondere sie umzubringen, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, ihnen mit Absicht ärztliche Hilfe oder Pflege zu entziehen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 II GA I/II; Art. 11 I, II ZP I).
Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitäter und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen. (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II) Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein. (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II)
Sie sind deutlich mit dem jeweiligen Schutzzeichen, z.B. Rotes Kreuz auf weißem Grund, zu kennzeichnen. (Art. 38 GA I)
Gefangen genommenes Sanitätspersonal des Gegners erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III)
Auch nach dem Tod eines gegnerischen Soldaten ist sein Leichnam mit der gebotenen Ehrerbietung zu behandeln. Soweit möglich, ist der Leichnam entsprechend den Riten der Religion des Verstorbenen und mit dem nötigen Respekt zu bestatten. Spätestens nach Beendigung der Kämpfe tauschen die Kriegsparteien die Listen der gegnerischen Gefallenen aus und benennen den Verbleib der sterblichen Überreste/Asche oder ermöglichen eine Lokalisierung der Grabstätte. (Art. 17 GA I; Art. 20 GA II; Art. 120 GA III; Art. 34 ZP I )
Verwundete, kranke oder schiffbrüchige Soldaten sind mit Menschlichkeit zu behandeln. (Art. 12 II GA I; Art. 12 II GA II; Art. 10 II ZP I; Art. 7 I ZP II) Ein Unterschied darf nur im Sinne von leicht oder schwer verletzt/krank bestehen. (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 III GA I/ II; Art. 10 II ZP I; Art. 9 II ZP II)
Geraten sie im Falle eines bewaffneten Konflikts in Feindeshand, werden sie zu Kriegsgefangenen (Art. 14 GA I; Art. 16 GA II).
Vergeltungsmaßnahmen gegen verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten sind untersagt (Art. 46 GA I; Art. 47 GA II).
Nach jedem Kampf sind verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten der eigenen Reihen und der gegnerischen Streitkräfte zu suchen und zu bergen, um eine ihnen zustehende medizinische Versorgung zu ermöglichen. Außerdem wird dadurch verhindert, dass sie Beraubungen und Misshandlungen ausgesetzt werden (I. Genfer Abkommen, Art. 15 I GA I; Art. 18 I GA II; Art. 8 ZP II).
Um entsprechende Maßnahmen ermöglichen zu können, muss entweder eine Feuerpause oder ein Waffenstillstand vereinbart werden, wann immer dies die Umstände gestatten. In dieser Zeit werden die Soldaten geborgen und abtransportiert oder gegen gefangen genommene Verwundete der gegnerischen Seite ausgetauscht (Art. 15 II, III GA I; Art. 18 GA II).
Zivilpersonen dürfen nicht behindert werden, Verwundete und Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen (Art. 18 II GA I; Art. 18 I ZP II) und sie dürfen deshalb auch nicht benachteiligt oder bestraft werden (Art. 18 III GA I; Art. 17 ZP I).
Es ist streng verboten, Gesundheit oder Leben der verwundeten, kranken und/oder schiffbrüchigen Soldaten, die sich in Feindeshand befinden, zu gefährden, insbesondere sie umzubringen, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, ihnen mit Absicht ärztliche Hilfe oder Pflege zu entziehen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 II GA I/II; Art. 11 I, II ZP I).
Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitäter und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen. (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II) Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein. (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II)
Sie sind deutlich mit dem jeweiligen Schutzzeichen, z.B. Rotes Kreuz auf weißem Grund, zu kennzeichnen. (Art. 38 GA I)
Gefangen genommenes Sanitätspersonal des Gegners erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III)
Auch nach dem Tod eines gegnerischen Soldaten ist sein Leichnam mit der gebotenen Ehrerbietung zu behandeln. Soweit möglich, ist der Leichnam entsprechend den Riten der Religion des Verstorbenen und mit dem nötigen Respekt zu bestatten. Spätestens nach Beendigung der Kämpfe tauschen die Kriegsparteien die Listen der gegnerischen Gefallenen aus und benennen den Verbleib der sterblichen Überreste/Asche oder ermöglichen eine Lokalisierung der Grabstätte. (Art. 17 GA I; Art. 20 GA II; Art. 120 GA III; Art. 34 ZP I )